Schnee räumen: Wann, wie oft und wer muss es tun?
Die Räumung von Schnee und Eis ist in den Wintermonaten eine essenzielle Aufgabe, die sowohl Hauseigentümern als auch Mietern auferlegt werden kann. Die Verpflichtung dient der Verkehrssicherheit und soll Unfälle auf Gehwegen und Zufahrten verhindern. Doch wer trägt genau die Verantwortung, und wie müssen Schnee und Eis beseitigt werden? Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Pflichten.
Wer ist verpflichtet, Schnee zu räumen?
Die Verkehrssicherungspflicht für Gehwege obliegt zunächst den Kommunen. Viele Städte und Gemeinden übertragen diese Pflicht jedoch per Satzung auf die Anwohner oder Grundstückseigentümer. Hauseigentümer können die Pflicht zum Schneeräumen wiederum an Mieter, Hausmeisterdienste oder professionelle Winterdienste weitergeben. Voraussetzung ist, dass dies ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist. Auch bei einer Übertragung bleibt der Eigentümer verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren. Kommt es zu einem Unfall, weil der Gehweg nicht geräumt wurde, können sowohl Vermieter als auch beauftragte Dritte haftbar gemacht werden.
In Gebieten mit einseitigen Gehwegen sollten sich Anwohner informieren, wer die Schneeräumung auf welcher Straßenseite übernimmt. Eine entsprechende Regelung kann in der Ortssatzung festgelegt sein oder durch Absprache zwischen den Anwohnern erfolgen.
Wichtig: Vermieter müssen notwendige Hilfsmittel wie Schneeschaufeln oder Streusalz bereitstellen, wenn sie die Räumpflicht an Mieter delegieren.
Wie und wo muss geräumt werden?
Verantwortliche müssen vor allem Gehwege vor dem Grundstück sowie den Zugang zur Haustür räumen. Die Fahrbahn ist in der Regel ausgenommen. Der geräumte Bereich sollte mindestens einen Meter breit sein – in manchen Kommunen sind 1,50 Meter vorgeschrieben, sodass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können.
Auch in Wohngebieten ohne Gehweg besteht eine Räumpflicht. Hier muss ein Streifen entlang der Grundstücksgrenze von Schnee und Eis befreit werden, um Fußgängern eine sichere Passage zu ermöglichen.
Wann und wie oft muss geräumt werden?
Die Räum- und Streupflicht gilt in der Regel während der Hauptnutzungszeiten von Gehwegen, typischerweise werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Eine Verpflichtung zur nächtlichen Schneeräumung besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, die Gegebenheiten erfordern es, wie etwa bei Gaststätten oder Unternehmen mit frühem Arbeitsbeginn. Bei anhaltendem Schneefall oder Glatteisregen entfällt die Räumpflicht vorübergehend, sofern die Witterungsverhältnisse eine Räumung aussichtslos machen. Dies wurde auch vom Oberlandesgericht Celle bestätigt. Sobald der Schneefall jedoch nachlässt, muss unverzüglich geräumt werden. Die Häufigkeit der Schneeräumung hängt von den Wetterbedingungen ab. Wenn es mit Unterbrechungen den ganzen Tag über schneit, kann mehrfaches Räumen notwendig sein. Verantwortliche sollten die Wetterlage stets im Auge behalten und, falls sie verhindert sind, beispielsweise durch Urlaub, rechtzeitig eine Vertretung organisieren.
Haftung bei Unfällen
Kommt es durch unterlassene oder mangelhafte Räumarbeiten zu einem Unfall, haftet der Räum- und Streupflichtige für Schäden. Die Ansprüche können Schmerzensgeld und Schadensersatz umfassen. Die Höhe des Ersatzes variiert je nach Schwere der Verletzungen und den Umständen des Unfalls.
Im Streitfall trägt die geschädigte Person die Beweislast. Dokumentation wie Fotos oder Videos des Gehweges sowie Zeugenaussagen können dazu beitragen, die Haftung zu klären.
Besondere Regelungen und Ausnahmen
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Zugang zu Betriebsstätten auch vor 7 Uhr zu räumen, wenn dies aufgrund eines frühen Arbeitsbeginns erforderlich ist. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in einem Fall, dass ein Metzgerbetrieb haftbar gemacht wurde, weil der Arbeitsbeginn auf 5 Uhr festgelegt war und der Gehweg nicht rechtzeitig geräumt wurde. Bei anhaltendem Schneefall hingegen kann die Räumpflicht vorübergehend ausgesetzt werden, wenn ein Räumen keine nachhaltige Wirkung hätte.
Fazit
Die Räum- und Streupflicht dient der Verkehrssicherheit und ist rechtlich klar geregelt. Hauseigentümer, Mieter und andere Verantwortliche müssen sich an die Vorgaben der Kommunen halten, um Unfälle zu vermeiden. Bei Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie umfassend, auch wenn Sie selbst geschädigt sind.