Dennoch sollte sich das zukünftige Ehepaar vor der standesamtlichen Trauung ein paar Gedanken darüber machen, ob vor dem Ja-Wort Bedarf für eine juristische Beratung oder eine rechtliche Regelung besteht. Das ist zwar nicht romantisch, kann aber sinnvoll sein, da die standesamtliche Trauung erhebliche rechtliche Auswirkungen hat. Dies gilt nicht nur für Eheschließungen vor deutschen Standesbeamten, sondern auch für Eheschließungen im Ausland. Das Thema Ehevertrag ist schon längst kein Tabu mehr, sondern ein Ausdruck dafür, dass man in der Lage ist, sich über alles zu unterhalten und den jeweiligen Interessen gegebenenfalls gerecht zu werden. Zumindest folgenden Themen sollte Aufmerksamkeit geschenkt werden: Zugewinnausgleich/Gütertrennung, Erbrecht, Unterhalt, Scheidungsfolgen.

Ein Beispiel: A und B haben zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Vermögen in Höhe von jeweils 1.000,- €. Bei Ehescheidung hat A immer noch 1.000,- €, B jedoch 10.000,- € Die Differenz beträgt 9.000,- €, sodass A den hälftigen Betrag von 4.500,- € an Zugewinnausgleich beanspruchen kann.
Die Eheleute leben ab der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Wird der gesetzliche Güterstand z.B. durch Ehescheidung aufgehoben, so besteht Anspruch auf Zugewinnausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinnausgleich kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, z.B. wenn ein Partner im Laufe der Ehe einen eigenen Betrieb mit einer erheblichen Wertsteigerung aufgebaut hat, was zu hohen Ausgleichszahlungen an den Ehepartner führen kann. Das kann in letzter Konsequenz zum Ruin des ausgleichspflichtigen Ehepartners führen. Sind derartige Situationen absehbar, sollten sich die Eheleute Gedanken machen, ob die Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung ausgeschlossen oder zumindest in Teilbereichen modifiziert werden sollte. So könnte der Betrieb z.B. ganz oder teilweise aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen und dafür ein anderer Ausgleich für den Ehepartner geschaffen werden. Ideen sind gefragt, die gemeinsam entwickelt und umgesetzt werden sollten.

Kommt es zu einer Trennung, kann Unterhalt geschuldet sein. Zu unterscheiden sind beim Ehegattenunterhalt grundsätzlich der Zeitraum ab der Trennung der Ehegatten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (sog. Trennungsunterhalt) und der Zeitraum danach (sog. nachehelicher Unterhalt). Insbesondere der Trennungsunterhalt kann zu ganz erheblichen Streitigkeiten mit aufwendigen und kostspieligen gerichtlichen Verfahren führen. Auch für diese Bereiche können im Ehevertrag Regelungen aufgenommen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Mit dem Scheidungsverfahren verbunden ist der Versorgungsausgleich. In diesem Verfahren lässt das Gericht feststellen, welche Art von Versorgungsanwartschaften (zum Beispiel von Renten- oder Pensionsanwartschaften) die Ehepartner während der Ehe in welcher Höhe erworben haben, und nimmt dann eine Teilung und hälftige Übertragung auf den jeweils anderen Ehepartner vor. Die Eheleute haben die Möglichkeit, in einem Ehevertrag hiervon abweichende Regelungen zu treffen und den Versorgungsausgleich auszuschließen oder zu modifizieren. So könnte z.B. darüber nachgedacht werden, für den einkommensschwächeren Ehepartner eine Altersvorsorgeversicherung abzuschließen. Solche Regelungen zum Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich sind jedoch mit großer Vorsicht zu genießen und bedürfen einer umfänglichen und kompetenten Beratung, da die finanziellen Tragweiten jeweils ganz erheblich sind.
Darüber hinaus sollte bedacht werden, dass sich mit der Eheschließung das Erbrecht ändert. Dabei werden Ehegatten mit der Eheschließung keineswegs automatisch die Alleinerben. Neben dem Ehegatten erben die Kinder des Erblassers und, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Verstorbenen bzw. seine Geschwister. Das kann erhebliche finanzielle Konsequenzen für den überlebenden Ehegatten haben, der sich dann ganz unverhofft mit anderen Personen in einer Erbengemeinschaft befindet. Um solche Nachteile für den überlebenden Ehegatten auszugleichen, bietet es sich an, testamentarische Regelungen zu treffen, die einerseits die Versorgung des überlebenden Ehegatten sichern und andererseits die Kinder des Verstorbenen nicht unberücksichtigt lassen.

Letztlich können auch Regelungen getroffen werden, wie im Scheidungsfall mit dem Hausrat oder der Immobilie verfahren werden soll, damit am Ende nicht über den berühmten „Blumentopf“ gestritten wird. Sollte es ohne oder mit Ehevertrag zu etwaigen Streitigkeiten kommen, müssen diese nicht zwingend in aufreibenden und kostspieligen Gerichtsverfahren enden. Es sollte stets versucht werden, diese außergerichtlich in den Griff zu bekommen. Dabei kann die Durchführung eines Mediationsverfahrens sehr hilfreich sein. Ziel eines Mediationsverfahrens ist es, dass die Konfliktparteien mit Unterstützung eines Mediators gemeinsam eine einvernehmliche, selbstbestimmte und für alle Beteiligten befriedigende Lösung entwickeln. Mediation ist hilfreich, wenn die Konfliktparteien an einer guten weiteren Beziehung interessiert sind, alle Beteiligten eine einvernehmliche Lösung anstreben, der Konflikt in einer Sackgasse ist und die Beteiligten allein nicht weiterkommen oder um kostspielige und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Bei der Eheschließung sollen sich die Eheleute nach aktuellem Recht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen. Sofern sich die Eheleute nicht auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen können, trägt jeder seinen bisherigen Namen weiter oder der Ehepartner, dessen Name nicht Familienname wird, kann seinen bisherigen Namen mit dem neuen Familiennamen verbinden. Ab Mai 2025 soll das Namensrecht dahingehend erweitert werden, dass ein Familiendoppelname aus den Namen der Eheleute gebildet werden kann. Die neue Möglichkeit der Familiennamensfindung soll dann auch bereits verheirateten Eheleuten zustehen.