kooperative Rechtsanwaltschaft Dr. Hahn & Christiansen

Verwaltungsrecht

Verwaltungsverfahren gehen häufig vom Bürger aus, der z.B. für eine beabsichtigte Maßnahme eine behördliche Genehmigung begehrt (Baugenehmigung, Gaststättenkonzession, etc.) und einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellt. Aber auch von behördlicher Seite kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden, so z.B. dann, wenn die Behörde ein Verbot gegenüber dem Bürger ausspricht (z.B. Baustopp, Gaststättenschließung, Entzug der Fahrerlaubnis), diesen zu einem Handeln auffordert (z.B. Abrissverfügung) oder planerisch tätig wird (z.B. Bebauungsplan, Planfeststellungsbeschuss). Handelt es sich um eine für den Bürger negative Entscheidung, so wird dieser zur Wahrung seiner Rechte regelmäßig als Rechtsmittel Widerspruch einlegen, wobei grundsätzlich eine Rechtsmittelfrist von einem Monat zu beachten ist. In diesem Vorverfahren überprüft die Widerspruchsbehörde das behördliche Handeln und teilt ihre Entscheidung in einem Widerspruchsbescheid mit. Dieser kann bei rechtzeitiger Klageerhebung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden. Das Oberverwaltungsgericht ist regelmäßig die Berufungsinstanz. Darüber steht das Bundesverwaltungsgericht. Wir werden Sie kompetent darüber informieren, welche Maßnahmen in Ihrem Einzelfall zu veranlassen sind und welche Fristen beachtet werden müssen.

Das baurechtliche Verfahren

Ein Bauvorhaben muss zumindest mit den Vorschriften des Bauordnungsrechts und des Bauplanungsrechts im Einklang stehen. Das Bauplanungsrecht regelt (oftmals durch einen Bebauungsplan), in welcher Art und Weise grundsätzlich in einer Gegend bzw. auf einem konkreten Grundstück gebaut werden darf (z.B. Größe, Geschoßzahl, Farbe der Dachpfannen etc.). Steht das Bauplanungsrecht nicht entgegen, ist zu klären, ob bauordnungsrechtliche Belange dem geplanten Vorhaben widersprechen. So wird z.B. geprüft, ob die bautechnische Sicherheit gegeben ist und die erforderlichen Grenzabstände zum Nachbarn eingehalten werden. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat der Bürger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.

Die Fahrerlaubnis

Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf der Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde. Liegen die Voraussetzungen vor, wird im Verwaltungsverfahren eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein ausgehändigt. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Ungeeignetheit ist eine Rechtsfrage und nach Durchführung des sog. Widerspruchsverfahrens verwaltungsgerichtlich nachprüfbar. Eine Ungeeignetheit kann sich ergeben aufgrund von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften, Trunkenheit oder Rauschgift am Steuer oder z.B. wegen Altersabbau. Der Entzug kann endgültig sein, die Verwaltungsbehörde kann aber auch Fristen und Bedingungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzen. Ob der Fahrerlaubnisentzug jeweils gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab und kann vom Anwalt überprüft werden.

Sonstige Verwaltungsverfahren

Neben den oben angeführten Verfahren gibt es noch unzählige weitere spezialgesetzlich geregelte Rechtsgebiete, wie z.B. das Immissionsschutzrecht, das Naturschutzrecht, das Gebühren- und Abgabenrecht, das Dienst- und Beamtenrecht, das Gewerberecht, das Gaststättenrecht etc. Für spezielle Rückfragen zu den einzelnen Rechtsgebieten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.