kooperative Rechtsanwaltschaft Dr. Hahn & Christiansen

Familienrecht

Die Zahl der Scheidungs- und der damit im Zusammenhang stehenden familienrechtlichen Verfahren nimmt ständig zu. Hierbei handelt es sich um eine komplexe Materie mit zahlreichen Fragestellungen, die jedoch mit anwaltlicher Hilfe kompetent und sachlich bearbeitet werden kann. Für den Ratsuchenden werden die familienrechtlichen Verfahren vom Inhalt her in der Regel erst verständlich, wenn verschiedene immer wiederkehrende Begriffe inhaltlich geklärt sind. Im nachfolgenden werden wir daher Begriffserklärungen geben, die jedoch nicht abschließend sind und eine sorgfältige Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Ehescheidung

Nach der gesetzlichen Regelung kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies kann u.a. gegeben sein, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben oder die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Nicht in jedem Fall ist es erforderlich, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Die Möglichkeit dieser kostengünstigeren Variante ist jedoch im Einzelfall zu erörtern. Für Ehegatten mit einem geringen Einkommen kann für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Versorgungsausgleich

Mit dem Scheidungsverfahren verbunden, ist in der Regel der Versorgungsausgleich. In diesem Verfahren lässt das Gericht feststellen, welche Art von Versorgungsanwartschaften
(z.B. LVA, DRV etc.) die Ehegatten während der Ehezeit in welcher Höhe erworben haben.
Bei unterschiedlich hohen Versorgungsanwartschaften wird zwischen den Ehegatten ein entsprechender Ausgleich vorgenommen.

Unterhalt

Zu unterscheiden sind beim Ehegattenunterhalt grundsätzlich der Zeitraum ab der Trennung der Ehegatten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (sog. Trennungsunterhalt) und der Zeitraum danach (sog. nachehelicher Unterhalt). Als Trennungsunterhalt wird der angemessene Unterhalt geschuldet, der sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermö- gensverhältnissen richtet. Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt bei Vorliegen der gesetzlichen Bedürftigkeitskriterien. Der in Anspruch genommene Ehegatte ist jedoch nur dann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wenn er leistungsfähig ist. Zu klären ist weiterhin, ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt geschuldet wird. Anhaltspunkte für Unterhaltsberechnungen ergeben sich aus den für Schleswig-Holstein maßgeblichen Leitlinien des S-H Oberlandes- gerichts.

Zugewinnausgleich

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Wird der Güterstand z.B. durch Ehescheidung aufgehoben, so besteht Anspruch auf Zugewinnausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Beispiel: A und B haben zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Vermögen i.H.v. jeweils 1.000,00 €. Bei Ehescheidung hat A immer noch 1.000,00 €, B jedoch 10.000,00 € Die Differenz beträgt 9.000,00 €, sodass A den hälftigen Betrag, mithin 4.500,00 € an Zugewinnausgleich beanspruchen kann. Dies ist natürlich nur ein vereinfachtes Beispiel. Der konkrete Einzelfall ist ausführlich zu besprechen.

Sorgerecht

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und damit auch die gesetzliche Vertretung des Kindes. Auch nach Ehescheidung behalten beide Eltern i.d.R. das Sorgerecht.